Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Hofmann Erodiertechnik GmbH
Ottengrüner Straße 95
95233 Helmbrechts
I. Allgemeines/Geltungsbereich
1. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Inhaltlich abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt. Diesen wird widersprochen, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Für Vertragserweiterungen, Zusatzaufträge und künftige Geschäftsbeziehungen gelten ebenfalls diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird.
2. Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie unverzüglich schriftlich bestätigt wurden.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Angebote/Angebotsunterlagen/Urheberrechte
1. Erste Angebote geben wir in der Regel unentgeltlich ab. Weitergehende nach den Vorgaben des Kunden gefertigte Vorarbeiten, vor allem detaillierte Projekt und Entwurfsarbeiten sind mit dem Preis der Hauptleistung abgegolten, wenn ein Vertrag über die Ausführung der Leistung rechtswirksam zu Stande kommt. Andernfalls sind unsere Projekt- und Entwurfsarbeiten mit der taxmäßigen Vergütung, in Ermangelung einer Taxe mit der üblichen Vergütung zu vergüten.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unsere Kostenvoranschläge unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die dem Angebot beigefügten Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben Zeichnungen sowie sonstigen Unterlagen beschreiben die einzelne Leistung nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. An Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Gewichts und Maßangaben, Zeichnungen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind uns auf Verlangen, insbesondere bei ausbleibender Auftragserteilung, unverzüglich zurückzugeben.
4. Bei Gegenständen/Leistungen, die auf Grund der von dem Kunden eingesandten Pläne, Skizzen oder Zeichnungen gefertigt bzw. erbracht werden, haften wir nicht für etwaige Urheberrechts-, Patent- oder Lizenzverletzungen. Falls wir deswegen von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Kunde in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen freizustellen.
III. Umfang der Leistung, Kündigung des Kunden
1. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und andere Äußerungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2. Sämtliche Produktangaben, allgemeinen Leistungsbeschreibungen, Fotos etc. haben lediglich indikativen Charakter; von einer Vereinbarung der Beschaffenheit ist nur dann auszugehen, wenn diese ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich als solche vereinbart wurde. Wir übernehmen darüber hinaus keinerlei Haftung für die tatsächliche Eignung der bestellten Waren und/oder Leistungen zu dem durch den Besteller beabsichtigten Gebrauch, es sei denn es handelt sich um die Lieferung von speziell an die Wünsche des Bestellers angepasste Waren und/oder Leistungen, soweit die spezifischen Anforderungen Vertragsbestandteil geworden sind. An sonstige Erklärungen zu Lieferumfang, Beschaffenheit und/oder Leistungsfähigkeit sind wir nur dann gebunden, wenn diese ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
3. Kündigt der Kunde den Vertrag mit uns aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, können wir ohne weiteren Nachweis eine pauschale Vergütung bzw. eine pauschale Entschädigung i.H.v. 10% der vereinbarten Nettoauftragssumme verlangen, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
4. Der Nachweis einer höheren Vergütung bzw. eines höheren Schadens an Stelle der pauschalen Vergütung/Entschädigung bleibt uns vorbehalten.
IV. Lieferung und Versand/Gefahrtragung
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart, Versandweg nach bestem Ermessen.
2. Die Liefer-/Ausführungszeit beginnt, sofern nichts anderes vereinbart ist, frühestens mit dem Abschluss des Vertrages. Sie beginnt jedoch nicht vor Eingang aller von dem Kunden zu beschaffenden Unterlagen, nicht vor der vollständigen Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, nicht vor der Einigung über die Auftragsart und nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung vereinbarter Vorleistungen des Kunden, insbesondere nicht vor der Leistung vereinbarter Anzahlungen.
3. Verzögert sich die Lieferung/Leistung durch außerhalb unseres Verantwortungs- /Machtbereiches liegende Ereignisse, durch höhere Gewalt oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden sind wir berechtigt die Liefer-/Leistungsfristen angemessen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeiten zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.
4. Die Liefer- /Ausführungsfrist verlängert sich auch angemessen beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse die wir nicht zu vertreten haben, gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unserem Unterlieferanten (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw.), soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
5. Ordnet der Kunde zusätzliche Leistungen an oder wird die Ausführung durch den Kunden geändert, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen um den angemessenen Zeitraum, der zur Bearbeitung der Änderungen und Zusatzleistungen erforderlich wird.
6. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden ab Werk, auch bei frachtfreier Lieferung. Auf Wunsch und Rechnung des Kunden wird die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden versichert. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, wenn wir die Ware an den Kunden oder an den Transporteur übergeben haben oder der Kunde in Annahmeverzug gerät. Die Bestimmungen des § 447 BGB finden auch dann Anwendung, wenn die Versendung mit unseren Transportmitteln oder Mitarbeitern oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt, sowie unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt.
7. Soweit der Besteller die ihm ordnungsgemäß angebotenen Waren und/oder Leistungen nicht annimmt, befindet er sich im Annahmeverzug und bleibt zur vollständigen Bezahlung der bestellten Waren und/oder Leistungen verpflichtet. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Lieferung/Leistung in Verzug, können wir eine weitere Frist zur Abnahme von zwei Wochen unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag setzen, nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und anderweitig über die Lieferung/Leistung verfügen. Daneben haben wir das Recht aus dem Annahmeverzug entstandene etwaige Schäden geltend zu machen. Während der Zeit des Annahmeverzuges werden die Kosten der Lagerung etc. gesondert berechnet und zwar mindestens mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
8. Bei Verlust der Waren durch das Transportunternehmen treten wir etwaige Ansprüche diesem gegenüber bereits jetzt an den Besteller ab.
V. Preise und Zahlung
1. Unsere Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart, freibleibend ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung und Montage sowie zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift, (§ 13 b Umsatzsteuergesetz) eine Nettorechnung von uns auszustellen ist oder dies im Einzelfall anders vereinbart ist.
2. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung zu bringen, vor allem dann, wenn ab Vertragsabschluss die Werkstoffpreise, Löhne oder sonstige Kostenfaktoren gestiegen sind oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, Herstellung und Vertrieb verteuern.
3. a) Alle unsere Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb von 7 Kalendertagen mit 2% Skonto,
14 Kalendertagen ohne Abzug.
b) Abweichend hiervon gilt bei Aufträgen mit einem Auftragswert von über € 5.000,-:
1/3 Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung
1/3 bei Lieferung oder Montagebeginn
1/3 innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug.
4. Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung in bar oder durch Überweisung zu leisten. Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Ein vereinbartes Skonto gilt nur dann, wenn sämtliche Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis innerhalb der Skontofrist eingehen. Bei Zahlung mittels Scheck ist für die Berechnung der Skontofrist nicht der Eingang des Schecks, sondern der Zeitpunkt seiner Einlösung maßgeblich, soweit sich dieser nicht aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.
5. Die Annahme von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese werden nur Zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wir übernehmen bei Hereinnahme von Wechseln keine Gewährleistung für rechtzeitige Beibringung des Protestes. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall auch ohne Begründung zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
6. Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
7. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche auch gestundete Forderungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der üblichen Zinssätze der Kreditinstitute für Kontokorrentkreditgewährung, mindestens aber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verlangen. Im Übrigen gelten für den Zahlungsverzug des Kunden die gesetzlichen Regelungen.
8. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch aus dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag darstellt. Wir sind berechtigt, die Sache nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen, soweit er keine Wartungsverträge mit uns abgeschlossen hat.
3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltssache im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich etwaiger Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der gelieferten Sache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wenn die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den anderen bearbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Wenn die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind wir uns mit dem Kunden einig, dass der Kunde uns anteiliges Miteigentum überträgt und das so entstandene Eigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch die Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltssache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen: Wir nehmen die Abtretung bereits hiermit an.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VII. Gewährleistung, Haftung und Verjährung
1. Nach Erhalt der Ware ist der Besteller verpflichtet diese unverzüglich auf Mängel zu prüfen und uns etwaige Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Waren schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel (d.h. solche Mängel, welche vernünftigerweise nicht bei einer äußeren Inaugenscheinnahme entdeckt werden können) sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Mängelanzeige kann der Besteller keine Rechte mehr aufgrund des Sachmangels geltend machen. Bei jeder Mängelrüge ist uns Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Waren zu geben; auf unseren Wunsch sind die beanstandeten Waren auf unsere Kosten zur Inspektion auf möglichst kostengünstige Weise zuzusenden. Sollte sich die Mängelrüge als unberechtigt erweisen und war dies dem Besteller nach billigem Ermessen vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so hat er uns die mit der Bearbeitung der Mängelrüge entstandenen Kosten in angemessener Höhe zu ersetzen.
2. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls die Lieferung nach Zeichnung, Spezifikationen, Mustern usw. des Kunden erfolgt, übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware.
3. Bei tatsächlichem Vorliegen eines Mangels werden wir innerhalb einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen entweder den Mangel am Erfüllungsort durch Austausch der defekten Komponenten (Bauteile, Baugruppen etc.) beseitigen oder eine mangelfreie neue Sache liefern (nachfolgend gemeinsam „Nacherfüllung“). Nur wenn wir uns mit der Nacherfüllung in Verzug befinden oder in besonders dringenden Fällen, soweit dies zur Abwehr einer Gefährdung des Betriebs des Bestellers erforderlich ist, kann der Besteller den Mangel entweder selbst oder auf Kosten von uns durch einen Dritten beseitigen lassen („Selbstvornahme“).
4. Schlägt die Nacherfüllung oder Selbstvornahme fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller nach eigener Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz nach diesem Absatz oder den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
5. Ist nur ein Teil der Lieferung/Leistung mangelhaft, kann der Kunde nur dann von dem gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat.
6. Soweit die Rücksendung der Waren durch den Besteller nach Maßgabe der AGB unberechtigt ist, bleibt dieser zur vollen Kaufpreiszahlung verpflichtet. Wir sind nicht zur Abnahme der Rücksendung verpflichtet. Die fehlende Annahme der Rücksendung begründet insoweit keinen Annahmeverzug. Die etwaige Annahme der Waren durch uns erfolgt allein kulanzhalber und begründet kein Verwahrungsverhältnis. Außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft uns keinerlei Haftung für die etwaige Beschädigung und/oder Zerstörung der unberechtigt zurück gesandten Waren.
7. Für den Fall, dass der Besteller den Auftrag ohne Vorliegen eines dazu berechtigenden Rechtsgrundes ganz oder teilweise stornieren möchte und wir dies kulanzhalber akzeptieren, ist der Besteller uns gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich, aber ohne Begrenzung darauf, der bereits entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns verpflichtet.
8. a) Die vorstehenden Nummern 1-7 enthalten abschließend die Haftung und Gewährleistung für unsere Lieferung/Leistung. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für den Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und nicht für die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten.
b) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
c) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Ware kann der Kunde nur innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab Lieferung/Leistung geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend, gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen (Baustoffe), gemäß § 479 Abs. 1 BGB für Rückgriffs Ansprüche und gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Verjährungsfristen vorschreibt.
VIII. Rücktritt, Vorauszahlung/Sicherheitsleistung
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV Nr. 3 und 4. Dieser Geschäftsbedingungen und für den Fall einer sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung der Lieferung/Leistung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
2. Bei wesentlichen Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, insbesondere bei Anzeichen verminderter Kreditwürdigkeit, Tod, Übertragung oder Änderung des Unternehmens, auch Verkauf des Geschäfts oder bei Nichtzahlung einer fälligen Forderung trotz Mahnung, bei Zahlungseinstellung und bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abhängig zu machen oder unter Anrechnung der bereits gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
X. Schlussbestimmungen
1. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. D- 95233 Helmbrechts Landkreis Hof ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
3. a) Gerichtsstand für alle sich aus oder anlässlich des Vertragsverhältnisses ergebenden Streitigkeiten ist Hof, wenn unser Kunde Kaufmann i. S. d. HGB eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bei einem Nichtkaufmann ist Hof Gerichtsstand, wenn dieser keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) Wir sind jedoch nach unserer Wahl jeweils auch berechtigt, den Kunden an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand 27.04.2021